Nicht gefährliche Abfälle: Rückverfolgbarkeit der Entsorgungswege

Auch ohne Begleitschein müssen nicht gefährliche Abfälle (DND) nachverfolgt werden. Erzeuger müssen ein Register führen, die Konformität der Transportunternehmen sicherstellen und einen Verwertungsnachweis einholen.

Marie Faucon
Consultante HSE
Mise à jour : 
30.06.2026
Publication : 
10.12.2016
Inhaltsverzeichnis
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🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

  • Verpflichtende Rückverfolgbarkeit ohne unnötigen Papierkram: Obwohl für nicht gefährliche Abfälle (DND) kein Begleitschein erforderlich ist, müssen diese zwingend in einem internen chronologischen Register erfasst werden. Dieses ist drei Jahre lang aufzubewahren, um bei Kontrollen die Konformität der Abfallströme nachzuweisen.
  • Strenge Kontrolle der Transportunternehmen: Sobald eine Ladung mehr als 500 kg wiegt, muss das beauftragte Entsorgungsunternehmen über eine (fünf Jahre gültige) behördliche Empfangsbestätigung verfügen. Der Abfallerzeuger ist dazu verpflichtet, dieses Dokument anzufordern und zu prüfen.
  • Die Bedeutung der jährlichen Verwertungsnachweise: Um die Sortiermaßnahmen (Papier, Holz, Kunststoff, Glas, Metall) zu belegen, sind Dienstleister gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden bis zum 31. März jedes Jahres eine offizielle Bescheinigung vorzulegen, die die Mengen und den endgültigen Verbleib der verwerteten Materialien detailliert auflistet.
  • Strenge Zugangsbeschränkungen für Deponien: Die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen in einer Deponie (CSDU) erfordert umfangreiche Vorabformalitäten, darunter Wiegungen, Auslaugungstests und Nachweise über die vorangegangene Sortierung, um sicherzustellen, dass nur der nicht verwertbare Rest deponiert wird.
  • Auch wenn sie derzeit noch von der Begleitscheinpflicht befreit sind, unterliegen nicht gefährliche Abfälle (DND) spezifischen regulatorischen Bestimmungen, die darauf abzielen, ihre Entsorgungswege zu regeln und zu kontrollieren.

    Zusammenfassung der wichtigsten Formalitäten, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Konformität Ihrer Entsorgungswege sicherzustellen.

    Eintragung in das Abfallregister

    Seit Juli 2011 müssen Transporte von nicht gefährlichen Abfällen in das Abfallregister eingetragen werden, das von jedem Betreiber geführt wird, der Abfälle erzeugt oder versendet. Zur Erinnerung: Dieses Register muss für jeden ausgehenden Abfallstrom folgende Informationen enthalten:

    • Versanddatum des Abfalls
    • Art des Abfalls (Abfallschlüsselnummer)
    • Abfallmenge
    • Name und Anschrift der Bestimmungsanlage
    • Name und Anschrift des Transporteurs sowie dessen Registrierungsnummer
    • D- oder R-Code für das in der Bestimmungsanlage durchgeführte Verfahren
    • Einstufung der Endbehandlung gemäß folgender Liste: Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung einschließlich energetischer Verwertung oder Beseitigung.

    Dieses Register, das 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss, ist nun mit den Systemen der Behörden verknüpft. Um die Rückverfolgbarkeit der Abfallströme zu zentralisieren, müssen die Daten und Exporte Ihrer Register den Anforderungen des Nationalen Abfallregisters (RNDTS) entsprechen, das über das Ökosystem Trackdéchetszugänglich ist. Ergänzend dazu müssen Betriebe, die jährlich mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle (DND) erzeugen, die produzierten Mengen weiterhin im Rahmen der jährlichen GEREP-Erklärung melden.

    Nicht gefährliche Abfälle: Was ist das?

    Nicht gefährliche Abfälle sind per Definition alle Abfälle, die keine der Eigenschaften aufweisen, die für gefährliche Abfälle charakteristisch sind. Früher wurden sie als „gewöhnliche Abfälle“ bezeichnet.

    Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen folgenden Abfällen:

    • Die obligatorischen Wertstoffströme (Die „7- bis 9-Fraktionen-Trennung“): Die durch das AGEC-Gesetz eingeführte Quellentrennung ist für Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben. Sie umfasst mittlerweile je nach Branche 7 bis 9 Fraktionen (Papier/Pappe, Metall, Kunststoff, Glas, Holz, aber auch Textilien und Mineralfraktionen/Gips).
    • Bioabfälle (vollständige Einführung): Seit dem 1. Januar 2024 sind die getrennte Sammlung und die Verwertung von Bioabfällen (Lebensmittelabfälle, Kantinenreste, Grünabfälle) verpflichtend für alle Unternehmen, ab dem ersten produzierten Kilogramm, ohne Mindestschwelle.
    • Gemischte Abfälle: Sogenannte „Restabfälle“, die nicht verwertbar sind und der Restabfallbehandlung zugeführt werden.

    Auswahl des Transportunternehmens

    Sobald die Menge an nicht gefährlichen Abfällen (DND) pro Ladung 500 kg überschreiten kann, müssen Unternehmen, die diese Abfälle sammeln und transportieren, eine Erklärung bei der Präfektur einreichen. Lediglich Unternehmen, die ausschließlich Haushaltsabfälle im Auftrag öffentlicher Gebietskörperschaften sammeln, sind von dieser Meldepflicht befreit.

    Da jeder Abfallerzeuger oder -besitzer sicherstellen muss, dass die Person, der er die Abfälle übergibt, für deren Entgegennahme zugelassen ist, wird empfohlen, eine Kopie der Anmeldebescheinigung Ihrer Transportunternehmen für nicht gefährliche Abfälle anzufordern und aufzubewahren.

    Zur Erinnerung: Diese Bescheinigung muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden und ist fünf Jahre lang gültig.

    Einholung der jährlichen Nachweise zur Verwertung nicht gefährlicher Abfälle

    Die Entsorgungsdienstleister und Betreiber von Anlagen, die Abfälle aus Ihren gesetzlich vorgeschriebenen Sortierkategorien (Papier, Holz, Kunststoff, Glas, Metall, Textilien, Gips und Bioabfälle) verwerten, sind verpflichtet, den Erzeugern oder Besitzern, die ihnen diese Abfallkategorien im Laufe des Jahres überlassen haben, einen Nachweis über die getrennte Sammlung und Verwertung auszustellen, der folgende Angaben enthält:

    • die übernommenen Mengen
    • die Art der zur Verwertung übergebenen Abfälle
    • sowie deren endgültige Verwertungswege.

    Diese Bescheinigung muss vor dem 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres ausgestellt werden.

    Zulassungsverfahren für nicht gefährliche Abfälle in Deponien

    Siedlungsabfallähnliche nicht gefährliche Abfälle

    Für die Zulassung von siedlungsabfallähnlichen nicht gefährlichen Abfällen muss der Erzeuger oder Besitzer dem Betreiber der Deponie für nicht gefährliche Abfälle (CSDU) folgende Unterlagen vorlegen:

    • Eine Vorabinformation mit den grundlegenden Charakterisierungsdaten des Abfalls. Diese umfasst: Herkunft, Zusammensetzung, Aussehen, Nomenklaturcode, Ergebnisse von Auslaugungstests usw.
    • Eine Bescheinigung über eine vorangegangene getrennte Sammlung oder Sortierung zur stofflichen oder energetischen Verwertung. Diese Formalität dient dazu, das Verbot der Deponierung von unsortierten nicht gefährlichen Abfällen zu verstärken.

    Die Vorabinformation sowie die Bescheinigung müssen jährlich erneuert werden.

    Nicht siedlungsabfallähnliche nicht gefährliche Abfälle

    Für deren Zulassung ist der Erzeuger oder Besitzer verpflichtet, ein Vorab-Annahmeverfahren durchzuführen, das folgende Schritte umfasst:

    • Übermittlung der grundlegenden Charakterisierungsdaten des Abfalls an den Deponiebetreiber. Übermittlung der Bescheinigung über die Abtrennung des verwertbaren Anteils.
    • Durchführung einer jährlichen Konformitätsprüfung. Ziel ist es sicherzustellen, dass der Abfall weiterhin den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung entspricht.
    • Ausstellung eines ein Jahr gültigen Vorab-Annahmezertifikats (CAP) durch den Betreiber. Dies erfolgt auf Basis der Ergebnisse der grundlegenden Charakterisierung sowie der jährlichen Konformitätsprüfungen.

    Jede Anlieferung von nicht gefährlichen Abfällen an der Deponie unterliegt einer Eingangskontrolle, die Folgendes umfasst:

    • die Überprüfung des Vorliegens einer Vorabinformation oder eines CAP,
    • eine Verwiegung,
    • eine Sichtkontrolle,
    • eine Kontrolle der Ladung auf Radioaktivität.

    Der Deponiebetreiber muss für jede angenommene Lieferung eine schriftliche Empfangsbestätigung ausstellen. Bei Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente oder bei Nichtübereinstimmung des gelieferten Abfalls mit dem angemeldeten Abfall ist der Betreiber verpflichtet, den Erzeuger oder Besitzer des Abfalls unverzüglich zu informieren. Eine Kopie der begründeten Ablehnung der Ladung wird an die Präfekten der Departements übermittelt, in denen der Erzeuger/Besitzer sowie der Betreiber ansässig sind.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Analyse dieser verschiedenen Formalitäten den neuen Willen des Gesetzgebers deutlich macht, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Entsorgungswege für nicht gefährliche Abfälle (DND) zu verschärfen. Auch wenn die regulatorischen Auflagen noch nicht das Niveau derer für gefährliche Abfälle erreichen, erfordert die administrative Verwaltung von Transporten nicht gefährlicher Abfälle heute zweifellos einen höheren Aufwand. Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit seitens der erzeugenden Betriebe erforderlich. In diesem Zusammenhang kann der Einsatz einer Abfallmanagement-Software die Lösung sein, um die Nachverfolgung der Entsorgungswege für nicht gefährliche Abfälle zu vereinfachen und vollständig zu kontrollieren.

    Schritt / Formalität Pflichten & Inhalt Dauer / Frist / Schwellenwert
    Abfallregister Verpflichtende Erfassung jedes ausgehenden Stroms: Datum, Art (Nomenklaturcode), Menge, Anschrift des Zielorts, Name und Bescheinigung des Transporteurs, Behandlungscode (D oder R) und dessen abschließende Einstufung. Aufbewahrung: 3 Jahre
    GEREP-Meldung ab > 2000 Tonnen/Jahr
    Auswahl des Transporteurs Der Transporteur muss über eine Erklärung bei der Präfektur verfügen. Der Erzeuger muss eine Kopie dieser Bescheinigung verlangen und aufbewahren (die sich im Fahrzeug befinden muss). Schwellenwert: Ladung > 500 kg
    Gültigkeit der Bescheinigung: 5 Jahre
    Verwertungsnachweis Die Sammel-/Verwertungsdienstleister müssen einen Nachweis (auf Papier oder elektronisch) ausstellen, der die Mengen und die Art der Abfälle (Papier, Holz, Kunststoff, Glas, Metall, Textilien, Gips und Bioabfälle) sowie deren endgültigen Bestimmungsort angibt. Frist: vor dem 31. März des Folgejahres
    Aufnahme auf Deponien (CSDU)
    (vergleichbare Abfälle)
    Verpflichtende Bereitstellung vorheriger Informationen an den Betreiber der Anlage (Charakterisierung, Herkunft, Zusammensetzung, Auslaugung) sowie eines vorherigen Nachweises der getrennten Sammlung/Sortierung. Erneuerung: Jährlich
    Aufnahme auf Deponien (CSDU)
    (nicht vergleichbare Abfälle)
    Verpflichtendes vorheriges Annahmeverfahren, einschließlich der Übermittlung der Basisdaten, des Nachweises der Extraktion des verwertbaren Anteils, einer Konformitätsprüfung und der Ausstellung eines Vorabakzeptanzzertifikats (CAP). Gültigkeit des CAP: 1 Jahr
    Systematische Eingangskontrollen (Wiegung, Sichtprüfung, Radioaktivität)