Seit 2021müssen bestimmte Gebäude mit gewerblicher oder öffentlicher Nutzung mit einem Gebäudeautomatisierungssystem (Building automatisation and control systems – BACS) ausgestattet sein, sofern dies technisch und wirtschaftlich umsetzbar ist.
Ein solches System muss insbesondere Folgendes ermöglichen:
- kontinuierliche Überwachung, Aufzeichnung und Analyse der Energieerzeugungs- und Verbrauchsdaten der technischen Gebäudeausrüstung (z. B. Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung usw.) sowie die entsprechende Anpassung des Betriebs;
- Erkennung von Energieeffizienzverlusten bei den technischen Anlagen des Gebäudes;
- Information des Betreibers über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Systeme.
Der Anwendungsbereich dieser Verpflichtung wurde durch ein Dekret und einen Erlass vom 7. April 2023 erweitert und ergänzt.
Was ist das angestrebte Ziel?
Ziel ist ein effizienteres Energiemanagement in Nichtwohngebäuden vor dem Hintergrund der notwendigen Energieeinsparung und steigender Energiekosten.
Welche Gebäude sind betroffen und welche Pflichten gelten?
Die Verpflichtung zur Installation eines Gebäudeautomatisierungssystems gilt für Neubauten und Bestandsgebäude:
- in denen gewerbliche oder nicht-gewerbliche Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich solcher, die juristischen Personen (Unternehmen, Vereine usw.) aus dem Primärsektor (Landwirtschaft) oder Sekundärsektor (Industrie) gehören,
- UND die mit einer Heizungs- oder Klimaanlage, gegebenenfalls in Kombination mit einer Lüftungsanlage, ausgestattet sind, deren Nennleistung mehr als 70 kW (statt bisher 290 kW) beträgt.
Die Verantwortung liegt beim Eigentümer der Heiz- oder Klimaanlagen des Gebäudes.
Hinweis: Bei Gebäuden, deren Wärme- oder Kälteversorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältenetz erfolgt, ist die Leistung der Übergabestation maßgeblich.
* Technisches Gebäudeausrüstungssystem: sämtliche technischen Anlagen für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, integrierte Beleuchtung, Gebäudeautomation und -steuerung, Vor-Ort-Stromerzeugung eines Gebäudes oder einer Gebäudeeinheit oder eine Kombination aus mehreren dieser Systeme, einschließlich solcher, die erneuerbare Energien nutzen.
Welche Kontrollen sind für diese Systeme vorgesehen?
Die Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme unterliegen:
- Regelmäßigen Überprüfungen
Diese Überprüfungen werden von einem externen Dienstleister oder qualifiziertem internen Personal durchgeführt. Schriftliche Anweisungen müssen die Häufigkeit der Eingriffe sowie die zu prüfenden Punkte festlegen und die schnelle Reparatur oder den Austausch defekter Komponenten vorsehen.
Diese Anweisungen werden an den Verwalter des Gebäudeautomations- und Steuerungssystems übermittelt.
- Regelmäßige Inspektion
Auf Initiative des Eigentümers müssen Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme mindestens alle 5 Jahreinspiziert werden.
Dieses Intervall kann auf 2 Jahre verkürzt werden, wenn:
- ein Gebäudeautomations- und Steuerungssystem installiert oder ausgetauscht wird;
- eines der an dieses Gebäudeautomations- und Steuerungssystem angeschlossenen technischen Systeme installiert oder ausgetauscht wird.
Die Inspektion umfasst:
- eine Vor-Ort-Begehung der zugänglichen Teile des Gebäudeautomations- und Steuerungssystems sowie der im Gebäude vorhandenen technischen Anlagen. Diese Begehung muss bei teilweise oder vollständig in Betrieb befindlicher Anlage erfolgen;
- eine Dokumentenprüfung, die insbesondere allgemeine Informationen zum Gebäude und zum inspizierten System umfasst;
- eine Konformitätsbewertung der verschiedenen Systemfunktionen;
- Bereitstellung von Empfehlungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des vorhandenen Systems sowie zu möglichen Verbesserungen
Für Systeme, die am 8. April 2023 bereits in Betrieb waren, findet die erste Inspektion spätestens am 1. Januar 2025statt.
Sind Befreiungen von Kontrollen/Inspektionen möglich?
Technische Anlagen, die an ein Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssystem angeschlossen sind, sind befreit von:
- der regelmäßigen Kontrolle der Energieeffizienz von Heizkesseln (außer ICPE) mit einer Leistung zwischen 400 kW und 20 MW;
- der Kontrolle der Schadstoffemissionen bei Heizkesseln (außer ICPE) mit einer Leistung von mehr als 400 kW;
- der Pflicht zur regelmäßigen Inspektion thermodynamischer Systeme mit einer Leistung von mehr als 70 kW.
Fazit
Wir empfehlen Ihnen, sich mit der für die Wartung Ihrer Heiz- und Klimaanlagen zuständigen Abteilung abzustimmen, um:
- zu prüfen, ob die Anschaffung eines Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssystems erforderlich ist, falls Sie noch über keines verfügen und unter die entsprechende Pflicht fallen;
- die Inspektion dieses Systems einzuplanen.
Code de la construction et de l’habitation, Artikel R. 175-1 bis R. 175-9 / Geändert durch das Dekret Nr. 2023-259 vom 7. April 2023 [JORF vom 8. April 2023]
Erlass vom 7. April 2023 über Gebäudeautomatisierungs- und Steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden [JORF vom 8. April 2023]
Bildnachweis: 564486980 @bancha





