BACS-Dekret: Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen

BACS: Überblick zur Verpflichtung der Einführung einer Gebäudeautomation zur Senkung des Energieverbrauchs.

Juliette Virly
Consultante HSE
Publication : 
14.03.2023
Inhaltsverzeichnis
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Die am 21. Juli 2021 in Kraft getretene BACS-Verordnung (Building Automation and Control System) schreibt die Installation eines Automatisierungs- und Kontrollsystems für Nichtwohngebäude bis zum 1. Januar 2025 vor. Wir geben Ihnen einen Überblick über diese Regelung und ihre möglichen zukünftigen Entwicklungen.

Was sind die Ziele der BACS-Verordnung?

Die BACS-Verordnung, kodifiziert in den Artikeln R. 175-1 bis R. 175-9 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuches (Link), ist ein Instrument zur Erreichung der Energieeinsparziele, die durch das Tertiär-Dekret (dessen Bestimmungen in diesem Artikel (Link) vorgestellt werden) festgelegt wurden.

Die Gebäudeautomation (GTB) soll insbesondere Folgendes ermöglichen:

  • Kontinuierliche Überwachung, Aufzeichnung und Analyse der Energieerzeugungs- und Verbrauchsdaten der technischen Gebäudeausrüstung;
  • Erkennung von Effizienzverlusten bei den technischen Systemen der Gebäude;
  • Information des Betreibers über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Systeme.

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus der BACS-Verordnung?

Die BACS-Verordnung sieht die Verpflichtung zur Implementierung eines Automatisierungs- und Kontrollsystems für Gebäude vor.

Von dieser Verpflichtung betroffen sind Eigentümer von Gebäuden:

  • In denen gewerbliche oder nicht-gewerbliche Dienstleistungstätigkeiten ausgeübt werden (gemäß der Definition der tertiären Tätigkeit aus dem Tertiärdekret), einschließlich der Gebäude des Primär- und Sekundärsektors;
  • Und die Heiz- und Klimaanlagen betreiben, die gegebenenfalls mit einer Lüftungsanlage kombiniert sind, deren effektive Nennleistung über 290 kW liegt.

Die Verpflichtung gilt für:
  • Neubauten, für die der Bauantrag nach dem 21. Juli 2021 eingereicht wurde;
  • Bestehende Gebäude, für die der Bauantrag vor dem 21. Juli 2021 eingereicht wurde, spätestens zum 1.. Januar 2025.

Eine Befreiung ist möglich, wenn eine Studie nachweist, dass die Installation eines Gebäudeautomationssystems nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als sechs Jahren realisierbar ist.

Die Plattform OPERAT enthält einen Bereich „8 – Handlungshebel und Finanzierung“, der es den Betroffenen unter anderem ermöglicht, ihre Unterstellung unter das BACS-Dekret zu prüfen.

Der Erlass vom 21. November 2022 über die Kontrolle und Wartung von Heizkesseln und thermodynamischen Systemen integriert die Überprüfung des Vorhandenseins eines Gebäudeautomations- und Kontrollsystems bei:

  • Den jährlichen Wartungen von Heizkesseln mit einer Nennleistung zwischen 4 kW und 400 kW für Heizkessel mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, ab dem 26. November 2022;
  • Energieeffizienzprüfungen für Heizkessel mit einer Nennleistung zwischen 400 kW und 20 MW ab dem 25. Mai 2023;
  • Fünfjährige Inspektionen von thermodynamischen Systemen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW ab dem 25. Mai 2023.

Update zu den geplanten Änderungen des BACS-Dekrets

Ein Dekretentwurf für Automatisierungs- und Steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden erweitert insbesondere den Anwendungsbereich des BACS-Dekrets. Betroffen wären dann:

Gebäude, in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden und die mit Heiz- oder Klimaanlagen ausgestattet sind, gegebenenfalls in Kombination mit einer Lüftungsanlage, deren nutzbare Nennleistung mehr als 70 kW beträgt.

Diese Verpflichtung würde spätestens ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Auch die Ausnahmeregelung würde angepasst, da nachgewiesen werden muss, dass die Installation eines solchen Systems nicht mit einer Amortisationszeit von weniger als 10 Jahren realisierbar ist.

Zudem würde eine regelmäßige Inspektion für Automatisierungs- und Steuerungssysteme eingeführt, deren erste Prüfung für bestehende Systeme spätestens am 1. Januar 2025 durchzuführen wäre. Die ebenfalls geplante Durchführungsverordnung sieht für diese Inspektionen einen Fünfjahresrhythmus vor. Bei einer Neuinstallation oder dem Austausch der Gebäudeleittechnik (GLT) oder eines damit verbundenen technischen Systems würde sich das Intervall auf 2 Jahre verkürzen.

Die Inspektion umfasst:

  • Eine Prüfung der Funktionsanalyse des Systems (bei der ersten Inspektion);
  • Eine Überprüfung der einwandfreien Systemfunktion;
  • Eine Bewertung der Einhaltung der in Artikel R. 175-3 genannten Anforderungen sowie – sofern sich das geprüfte System, die damit verbundenen technischen Anlagen und die Anforderungen des Gebäudes seit der letzten Inspektion nicht verändert haben – eine Bewertung der Systemeinstellungen im Verhältnis zur Gebäudenutzung;
  • Die Bereitstellung notwendiger Empfehlungen zur sachgemäßen Nutzung des vorhandenen Systems, zu möglichen Verbesserungen der Gesamtanlage, zum eventuellen Nutzen eines Austauschs sowie zu weiteren in Betracht kommenden Lösungen.

Die öffentliche Anhörung zu dem Erlass wurde am 20. Januar 2023 abgeschlossen; die entsprechenden Entwürfe werden daher im Laufe des Jahres 2023 erwartet.