Anlagen, die unter das Registrierungsverfahren gemäß den Rubriken Nr. 2564 oder Nr. 2565 oder unter das Genehmigungsverfahren gemäß Rubrik Nr. 3260 fallen
Ein Erlass vom 20. April 2023 (https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000047584832) hat die allgemeinen Vorschriften für Anlagen geändert, die unter das Registrierungsverfahren gemäß den Rubriken Nr. 2564 oder Nr. 2565 oder unter das Genehmigungsverfahren gemäß Rubrik Nr. 3260 fallen, und zwar wie folgt:
- geänderter Erlass vom 9. April 2019 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Registrierungsverfahren gemäß Rubrik Nr. 2564 (Reinigung, Entfettung, Oberflächenbehandlung mit organohalogenierten Flüssigkeiten oder organischen Lösungsmitteln) oder Rubrik Nr. 2565 (Metallbeschichtung oder Oberflächenbehandlung auf elektrolytischem oder chemischem Weg) der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen unterliegen;
- geänderter Erlass vom 30. Juni 2006 über die allgemeinen Vorschriften für Anlagen, die dem Genehmigungsverfahren gemäß Rubrik Nr. 3260 der Nomenklatur für umweltrelevante Anlagen unterliegen.
Die eingeführten Änderungen zielen hauptsächlich darauf ab, die für diese Anlagen geltenden Brandschutzvorschriften zu verschärfen. Diese Verschärfung wurde teilweise vom Bureau d’Enquêtes et d’Analyses des Risques Industriels (BEA-RI) in seinem Tätigkeitsbericht 2022 empfohlen (Le bureau d’enquêtes et d’analyses sur les risques industriels (BEA-RI) | IGEDD - https://www.igedd.developpement-durable.gouv.fr/).
Bestehende Anlagen (*)
Die wichtigsten Neuerungen durch den Erlass vom 20. April 2023 sind:
AnforderungFrist
Elektrische Anlagen
• Neue Verpflichtung zur mindestens jährlichen Überprüfung, die auch die Erkennung von Hotspots (Thermografie oder gleichwertig) umfasst. Die Prüfberichte müssen für die Anlageninspektion bereitgehalten werden.
• Neue Verpflichtung zur Archivierung der Prüfberichte elektrischer Anlagen in einem Register. Dieses Register muss das Datum der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die vom Prüfer formulierten Anmerkungen enthalten.
1. Juli 2024
Brandschutzmaßnahmen
Die Anlage muss mit Folgendem ausgestattet sein:
• Einer Brandmeldeanlage, die einen im gesamten Gebäude wahrnehmbaren Alarm auslöst und die automatische Abschaltung von Systemen bewirkt, die eine Brandausbreitung begünstigen könnten (Dampfabsaugung der Bäder, Badheizung):
• In Räumen, in denen entzündbare Flüssigkeiten (mit Gefahrenhinweis H224, H225 oder H226) gelagert oder verwendet werden, sowie;
• In Räumen, in denen sich die Oberflächenbehandlungsanlage befindet.
• Einem Sensor in jedem Absaugsystem zur Erkennung eines anormalen Temperaturanstiegs der Dämpfe. Dieser Sensor löst einen Brandalarm aus.
Der Betreiber muss Folgendes erstellen:
• Eine Liste der Brandmelder inklusive Begründung ihrer Dimensionierung;
• Ein Notfallverfahren, das die Vorgehensweise bei Auslösung des Brandalarms festlegt.
Er muss im Rahmen eines Wartungsvertrags eine jährliche Überprüfung dieser Anlage sicherstellen.
Diese Kontrollen werden in einem Register archiviert, das die Liste der Mängel sowie die zu deren Behebung ergriffenen Korrekturmaßnahmen enthält.
1. Juli 2024
Flüssigkeitsstandüberwachung in Behandlungsanlagen mit Kopplung an das Heizsystem
Der Betreiber muss eine wöchentliche Prüfung dieser Vorrichtung durchführen. Diese Prüfung ist in einem Register zu dokumentieren.
1. Juli 2024 für Anlagen, die unter die Rubrik Nr. 3260 fallen
Sofort für Anlagen, die unter die Rubrik Nr. 2565 fallen
Gilt nicht für Anlagen, die unter die Rubrik Nr. 2564 fallen
Gefahrenbereiche
• Räumlichkeiten, in denen Anlagen mit elektrischem Ausfallrisiko untergebracht sind (mindestens die allgemeine Niederspannungshauptverteilung sowie die Leistungsschaltschränke für die Badbeheizung und elektrolytische Behandlungen), müssen systematisch als Gefahrenbereiche eingestuft werden.
è Daher müssen sie im Risikolageplan entsprechend ausgewiesen werden.
è Sollten dort explosionsgefährdete Bereiche identifiziert werden, müssen sämtliche elektrischen, mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Anlagen den für diese Bereiche geltenden Bestimmungen entsprechen.
Sofort
(*) Für Anlagen, die unter das Registrierungsregime der Rubriken Nr. 2564 oder Nr. 2565 fallen, gelten als bestehende Anlagen solche, die vor dem 12. April 2019 ordnungsgemäß genehmigt wurden und seitdem unter das Registrierungsregime fallen, oder die vor dem 12. April 2019 ordnungsgemäß registriert wurden.
Für Anlagen, die unter das Genehmigungsregime der Rubrik Nr. 3260 fallen, gelten als bestehende Anlagen solche, die vor dem 6. September 2006 ordnungsgemäß genehmigt wurden oder für die ein vollständiger Genehmigungsantrag vor dem 6. September 2006 eingereicht wurde.
Neue Anlagen
Für neu genehmigte Anlagen (Rubrik Nr. 3260) oder registrierte Anlagen (Rubriken Nr. 2564 oder Nr. 2565) gelten über die im vorangegangenen Abschnitt genannten Neuerungen hinaus weitere zusätzliche Vorschriften.
Insbesondere müssen Räume, in denen Anlagen mit elektrischem Ausfallrisiko untergebracht sind (mindestens die Niederspannungshauptverteilung sowie die Leistungsschaltschränke für die Badbeheizung und elektrolytische Behandlungen), über Folgendes verfügen:
- Wände aus Materialien der Klasse A1 oder A2s1d1,
- Außenwände und Trennwände der Feuerwiderstandsklasse REI 120,
- Decken der Klasse REI 120 sowie feuerbeständige Türen und Verschlüsse (einschließlich solcher mit Verglasung und Beschlägen) sowie deren Schließvorrichtungen der Klasse EI 120.
Andernfalls müssen die Anlagen durch ein für das Risiko (elektrisch bedingte Brände) geeignetes automatisches Löscher-System geschützt sein.
Für neu genehmigte Anlagen (Rubrik Nr. 3260) wurden die Anforderungen an die Entrauchung von Räumen verschärft:
- Mindestfläche für die Entrauchung von 2 %
- Rückstellung vom Boden aus.
- Ausreichende Frischluftzufuhr
- Automatische Öffnung nach der automatischen Löschung, sofern vorhanden
- Verschärfung der technischen Mindestanforderungen für Entrauchung und Rauchabschnittsbildung (Dimensionierung von Klappen und Abschnitten, Zuverlässigkeitsanforderungen, geforderte Materialien, Normenkonformität usw.)
- Für Gebäude, die eine Behandlungsstraße beherbergen: Unterteilung in Rauchabschnitte von 1.600 m² bei einer maximalen Länge von 60 m.





