F-Gas-Verordnung III: Die Herausforderungen der neuen Regelung

Die F-Gas-Verordnung III, die seit März 2024 in Kraft ist, erweitert den Anwendungsbereich für fluorierte Treibhausgase und verschärft die Anforderungen an Kontrollen, Leckageerkennung sowie die Ausbildungspflichten.

Juliette Virly
Consultante HSE
Mise à jour : 
29.06.2026
Publication : 
08.03.2024
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

🔎 Das Wichtigste auf einen Blick

Breitere Zielsetzung für die Klimaneutralität: Im Rahmen des europäischen Grünen Deals weitet die neue Fassung der F-Gas-Verordnung ihren Anwendungsbereich auf moderne Technologien wie HFO-Kältemittel aus und beschleunigt gleichzeitig die drastische Reduzierung herkömmlicher HFKW.

Historische Verschärfung der Dichtheitskontrollen: Betreiber unterliegen neuen Wartungspflichten, darunter die Einführung eines Zeitplans für die Leckageerkennung auf Basis der Bruttomasse in Kilogramm für HFO sowie die Ausweitung der obligatorischen Kontrollen auf Flotten von leichten und schweren Nutzfahrzeugen bis 2027.

Automatisierte Leckageerkennung: Die Verordnung schreibt die Installation automatischer Leckage-Warnsysteme für große Kälteanlagen oder elektrische Schaltanlagen vor (Schwellenwert ab 100 kg für HFO und 500 Tonnen CO2-Äquivalent für andere Gase).

Grundlegende Überarbeitung der Zertifizierungen und Schulungen: Techniker, die an diesen Anlagen arbeiten – einschließlich der Klimaanlagen verschiedener Transportmittel –, müssen über spezifische Zertifizierungen verfügen, die ab 2029 alle 7 Jahre durch obligatorische Auffrischungskurse oder Nachprüfungen erneuert werden müssen.

Im Rahmen des europäischen Grünen Deals und mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen zu senken, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, verschärft die neue Verordnung vom 7. Februar 2024 die Regeln für die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen (HFKW).

Die neue F-Gas-Verordnung ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und legt Bestimmungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Reduzierung und die Kontrolle von Anlagen fest, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Sie zielt insbesondere darauf ab, den Einsatz von HFO zu regulieren, den Ausstieg aus HFKW zu beschleunigen und neue Verbote für das Inverkehrbringen festzulegen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde erweitert, um der Entwicklung von Technologien Rechnung zu tragen, die neue fluorierte Treibhausgase nutzen: HFO.

Somit sind die fluorierten Treibhausgase die nun unter die Bestimmungen der Verordnung fallen:

  • ungesättigte Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffe (sogenannte HFO), z. B. R.1234yf;
  • fluorierte Substanzen, die als Inhalationsanästhetika verwendet werden;
  • andere perfluorierte Verbindungen (z. B. NF3)
  • fluorierte Ether, Ketone und Alkohole.

Die folgenden fluorierten Treibhausgase sind weiterhin betroffen:

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW);
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW);
  • andere perfluorierte Verbindungen (z. B. SF6).

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung Ihres CSR-Aktionsplans ? Vertrauen Sie auf Tennaxia.

Anpassung der Bestimmungen zur Eindämmung fluorierter Treibhausgase

Regelmäßige Überprüfung

Betreiber von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen diese durch eine qualifizierte Person regelmäßig auf Dichtheit prüfen lassen.

Ab dem 13. März 2027 müssen die folgenden Anlagen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden:

  • Kühltransporter;
  • Intermodale Container;
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, mobilen Arbeitsmaschinen (für Landwirtschaft, Bergbau und Bauwesen), Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen.

Die neu in die Verordnung aufgenommenen fluorierten Treibhausgase, d. h. HFO, müssen ab sofort gemäß den unten festgelegten Intervallen auf Dichtheit geprüft werden.

FLUIDKATEGORIE KÄLTEMITTELFÜLLMENGE DES GERÄTS KONTROLLHÄUFIGKEIT
Ohne Leckageerkennungssystem Mit Leckageerkennungssystem
HFKW, PFKW, andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Nitrile* 5 t CO2-Äq. ≤ Füllmenge < 50 t CO2-Äq. 12 Monate 24 Monate
50 t CO2-Äq. ≤ Füllmenge < 500 t CO2-Äq. 6 Monate 12 Monate
500 t CO2-Äq. ≤ Füllmenge 3 Monate 6 Monate
Ungesättigte HFKW* (z. B.: HFKW-1234yf, HFKW-1234ze …) 1 kg ≤ Füllmenge < 10 kg* 12 Monate* 24 Monate*
10 kg ≤ Füllmenge < 100 kg* 6 Monate* 12 Monate*
100 kg ≤ Füllmenge* 3 Monate* 6 Monate*

*Neue Bestimmungen der F-Gas-Verordnung III.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfintervalle im Gegensatz zu den bereits in der vorherigen Verordnung erfassten fluorierten Treibhausgasen (HFC, PFC usw.) auf Basis der Füllmenge in kg (und nicht in Tonnen CO2-Äquivalent) festgelegt werden. Achtung: Bei älteren Kältemitteln wird die Füllmenge weiterhin in Tonnen CO2-Äquivalent berechnet.

Darüber hinaus ändert sich die Häufigkeit der Dichtheitsprüfungen für diese fluorierten Treibhausgase nicht.

Betreiber von Anlagen, die einer regelmäßigen Dichtheitsprüfung unterliegen, müssen ein Anlagenregister führen. Der Inhalt dieses Registers ist durch die Verordnung festgelegt.

Verpflichtendes Leckageerkennungssystem

Für bestimmte Anlagen müssen Leckageerkennungssysteme installiert werden, um bei Undichtigkeiten Alarm zu schlagen. Die folgenden Anlagen müssen nun mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein:

  • Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- und Brandschutzanlagen, die HFO mit einer Füllmenge von mindestens 100 kg enthalten, oder Anlagen mit (Per)fluorkohlenwasserstoffen (SF6) oder fluorierten Nitrilen mit einer Füllmenge von mindestens 500 t CO2-Äquivalent;
  • Rankine-Kreisprozesse, die (Per)fluorkohlenwasserstoffe (SF6) oder fluorierte Nitrile mit einer Füllmenge von mindestens 500 t CO2-Äquivalent enthalten;
  • Schaltanlagen, die (Per)fluorkohlenwasserstoffe (SF6) oder fluorierte Nitrile mit einer Füllmenge von mindestens 500 t CO2-Äquivalent enthalten.

Hinweis: Anlagen mit HFC und PFC, die bereits unter die alte Verordnung fielen, unterliegen weiterhin den bestehenden Verpflichtungen zur Leckageerkennung basierend auf ihrer Füllmenge.

Diese Leckageerkennungssysteme müssen in den festgelegten Intervallen regelmäßig überprüft werden:

GERÄTETYPEN (FEST) FLUIDKATEGORIE SCHWELLENWERT FÜR DIE INSTALLATION EINES LECKAGEERKENNUNGSSYSTEMS KONTROLLPERIODIZITÄT DER DETEKTOREN
Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- und Brandschutzanlagen HFKW, PFKW, SF6 und andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Nitrile* Füllmenge ≥ 500 t CO2-Äq. Jährlich
Ungesättigte HFKW (z. B.: HFKW-1234yf, HFKW-1234ze)* Füllmenge ≥ 100 kg*
Rankine-Kreisläufe HFKW, PFKW, SF6 und andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Nitrile* Füllmenge ≥ 500 t CO2-Äq.
Elektrische Schaltanlagen HFKW, PFKW, SF6 und andere (per)fluorierte Verbindungen und fluorierte Nitrile* Füllmenge ≥ 500 t CO2-Äq. Halbjährlich

*Neue Bestimmungen der F-Gas-Verordnung III.

Im Falle einer Leckage muss die Kontrolle nach der Reparatur erfolgen: frühestens 24 Stunden nach Inbetriebnahme der Anlage und spätestens einen Monat danach (zuvor musste die Lecksuche innerhalb von maximal 24 Stunden erfolgen).

Änderungen bei Zertifizierungen und Schulungen für Unternehmen

Für Tätigkeiten an Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen natürliche Personen über eine spezifische Ausbildung und Zertifizierung verfügen. Ab sofort unterliegen auch Tätigkeiten an folgenden Anlagen der Schulungs- und Zertifizierungspflicht für das Personal:

  • Rankine-Kreisprozess;
  • Kühlanlagen für Kühl-Lkw und Kühlauflieger;
  • Kühlanlagen für leichte Kühl-Nutzfahrzeuge, intermodale Container, einschließlich Kühlcontainer, sowie Kühlwagen;
  • Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase oder nicht-fluorierte Ersatzstoffe einschließlich natürlicher Kältemittel enthalten, in Kraftfahrzeugen und mobilen Geräten, Klimaanlagen und Wärmepumpen für schwere Nutzfahrzeuge, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Baugewerbe), Züge, U-Bahnen, Straßenbahnen und Flugzeuge.

Es wird klargestellt, dass bestehende Zertifikate und Schulungsnachweise, die gemäß der F-Gas-Verordnung II ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben.

Darüber hinaus müssen zertifizierte natürliche Personen bis spätestens 12. März 2029 an Auffrischungskursen teilgenommen oder ein Bewertungsverfahren durchlaufen haben. Danach ist alle 7 Jahre eine Auffrischung erforderlich.

Neue Verbote für die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen

Calendrier d'interdictions d’utilisation des GES fluorés
Zeitplan für die Verwendungsverbote von fluorierten Treibhausgasen

Neue Verbote für das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen

Zeitplan der Verbote für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase

Zeitplan Verbote
1. Januar 2025 Brandschutzausrüstung, die fluorierte Treibhausgase HFKW, PFKW, andere (per)fluorierte Verbindungen (SF6), fluorierte Nitrile enthält;
• jede eigenständige Kälteanlage, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit GWP ≥ 150 enthält;
gewerblich genutzte Kühlschränke und Gefriertruhen (hermetisch geschlossene Geräte), die andere fluorierte Treibhausgase mit GWP ≥ 150 enthalten;
Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ≥ 2500 enthalten oder deren Betrieb davon abhängt, mit Ausnahme von Anlagen für Anwendungen, die zur Kühlung von Produkten auf eine Temperatur unter –50 °C bestimmt sind.
1. Januar 2027 • (feste) Kühler, die fluorierte Treibhausgase mit GWP ≥ 150 enthalten oder deren Betrieb davon abhängt, bei Kühlern mit einer Nennkapazität von höchstens 12 kW;
Steckdosen-Klimageräte, Monoblock-Klimageräte, andere eigenständige Klimageräte und eigenständige Wärmepumpen mit einer maximalen Nennkapazität ≤ 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ≥ 150 enthalten;
Monoblock-Klimageräte und andere eigenständige Klimageräte und eigenständige Wärmepumpen mit einer maximalen Nennkapazität > 12 kW, aber höchstens 50 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ≥ 150 enthalten.
1. Januar 2030 technische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn dies zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen erforderlich ist oder sie für medizinische Anwendungen verwendet werden;
Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ≥ 150 enthalten oder deren Betrieb davon abhängt, mit Ausnahme von Anlagen für Anwendungen, die zur Kühlung von Produkten auf eine Temperatur unter –50 °C bestimmt sind.
1. Januar 2032 • (feste) Kühler, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder deren Betrieb davon abhängt, bei Kühlern mit einer Nennkapazität ≤ 12 kW;
• Steckdosen-Klimageräte, Monoblock-Klimageräte, andere eigenständige Klimageräte und eigenständige Wärmepumpen mit einer maximalen Nennkapazität ≤ 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten;
• andere eigenständige Klimageräte und eigenständige Wärmepumpen, die Treibhausgase mit einem GWP ≥ 150 enthalten.

Zeitplan für die Verbote des Inverkehrbringens von fluorierten Treibhausgasen

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (Kälteaggregate, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsysteme usw.), zu überprüfen, um:

  • festzustellen, ob sie nun einer Dichtheitskontrolle und einem Leckerkennungssystem unterliegen;
  • zukünftige Nachfüllverbote frühzeitig zu berücksichtigen.

Bildnachweis: 644392721 @David