Abfall-Audit: Zusammenfassung der Änderungen zum 1. Januar 2022

Die Abfalldiagnose ändert sich zum 1. Januar 2022: Ausweitung des Anwendungsbereichs auf wesentliche Renovierungen und neue Übermittlungspflichten an das CSTB.

Angie Curty-Menez
Consultante HSE
Publication : 
08.12.2021
Inhaltsverzeichnis
Demo anfordern

Zur Erinnerung: Artikel R. 126-10 des französischen Baugesetzbuches (Code de la construction et de l’habitation, CCH) verpflichtet Bauherren bei Abbrucharbeiten an bestimmten Gebäuden sowie bei wesentlichen Renovierungen dazu, vorab eine Diagnose zur Entsorgung der bei diesen Arbeiten anfallenden Produkte, Ausrüstungen, Materialien und Abfälle zu erstellen.

Im vergangenen Juni wurde mit dem Dekret Nr. 2021-821 vom 25. Juni 2021 der Anwendungsbereich der Abfalldiagnose wie folgt erweitert:

  • Durch die kumulative Anwendung der bisherigen Schwellenwerte auf alle an den Gebäuden durchgeführten Maßnahmen (und nicht mehr einzeln pro Gebäude),
  • Durch die neue Einbeziehung wesentlicher Renovierungen bestimmter Gebäude (und nicht mehr nur von Abbruchmaßnahmen).

Es ist zudem zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2022 die Übermittlung der Diagnosen und Abschlussformulare durch den Bauherren an das Centre Scientifique et Technique du Bâtiment (CSTB) gemäß den folgenden Modalitäten erfolgen muss:

  • Für die Abfalldiagnosevor der Annahme von Angeboten oder der Vergabe von Aufträgen für Abbruch- oder wesentliche Renovierungsarbeiten;
  • Für das Abschlussformular innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach Abschluss der Abbruch- oder wesentlichen Renovierungsarbeiten.

Die durch die beiden Dekrete eingeführten Änderungen gelten für Abbruchmaßnahmen sowie wesentliche Renovierungen von Gebäuden, bei denen das Datum der Einreichung des Abbruchantrags, das Datum der Einreichung der städtebaulichen Genehmigung oder das Datum der Einreichung der Baugenehmigung (oder, falls nicht vorhanden, das Datum der Annahme der Angebote oder der Vergabe der Aufträge für die Abbruch- oder Renovierungsarbeiten) nach dem 1. Januar 2022 liegt.

(*) Als wesentliche Renovierung eines Gebäudes gilt eine Maßnahme, bei der mindestens zwei der nachfolgend genannten Ausbauelemente zerstört oder ersetzt werden, sofern die betreffenden Arbeiten dazu führen, dass ein wesentlicher Teil jedes dieser Elemente zerstört oder ersetzt wird:

  • Nicht tragende Decken, die nicht die Festigkeit oder Steifigkeit des Bauwerks bestimmen;
  • Nicht tragende Außenwände, die nicht die Festigkeit oder Steifigkeit des Bauwerks bestimmen;
  • Außentüren und -fenster;
  • Innenwände;
  • Sanitär- und Sanitärinstallationen;
  • Elektroinstallationen;
  • Heizsystem.

Foto: Marek Studzinski