In der ICPE-Nomenklatur sind die Rubriken 4000 in Kraft

Seit 2015 wurden die ICPE-Rubriken durch die Einführung der 4000er-Rubriken reformiert. Sie sind auf die CLP- und Seveso-III-Verordnungen abgestimmt und erfordern eine neue Bestandsaufnahme.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
06.04.2015
Inhaltsverzeichnis
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Seit dem 1.. Juni 2015 umfasst die ICPE-Nomenklatur 80 neue Rubriken, nummeriert von 4000 bis 4802, die der Einstufung von Betriebsstätten anhand der Mengen an gefährlichen Produkten und Abfällen dienen, die dort vorhanden sein können. In der ICPE-Nomenklatur ersetzen die Rubriken 4000 insbesondere 61 Rubriken der 1000er-Serie, die nun gestrichen wurden.

Diese grundlegende Überarbeitung der Nomenklatur erfordert von jedem Betreiber eine umfassende Bestandsaufnahme der vor Ort verwendeten und gelagerten Gefahrstoffe, um die neue ICPE-Einstufung zu bestimmen und den eventuellen Seveso-Status zu überprüfen.

ICPE-Nomenklatur, die 4000er-Rubriken im Überblick

Veröffentlicht bereits im März 2014 [1] um die Betreiber so früh wie möglich über die bevorstehenden Änderungen zu informieren, verfolgen die ICPE-Rubriken 4000 ein zweifaches Ziel:

  • Harmonisierung der ICPE-Nomenklatur mit der neuen Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß der CLP-Verordnung [2]
  • Umsetzung der neuen Einstufungsschwellen für Seveso-Betriebe, die durch die Seveso-III-Richtlinie eingeführt wurden [3], welche ihrerseits auf der CLP-Einstufung der Produkte basieren.

Es ist daher nur logisch, dass das Inkrafttreten der Rubriken 4000 am 1.. Juni 2015 erfolgt, dem Datum, ab dem die Anwendung der CLP-Verordnung auch für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische verbindlich wird.

Die Struktur der Rubriken 4000 innerhalb der Nomenklatur der ICPE stellt sich wie folgt dar:

Rubriken Definition und Kumulationsregel:

  • 4000: Definition und Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische,
  • 4001 Seveso-Betrieb durch Kumulation

Einstufungsrubriken nach allgemeinen Gefahreneigenschaften

  • 41xx Toxisch,
  • 42xx Explosionsgefährlich,
  • 43xx Entzündbar (Gase, Aerosole, Flüssigkeiten),
  • 44xx Selbstzersetzliche Stoffe, organische Peroxide, pyrophore Feststoffe und Flüssigkeiten, brandfördernde Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase,
  • 45xx Umweltgefährlich,
  • 46xx Sonstige Seveso-Gefahren (Reaktion mit Wasser).

Einstufungsrubriken für namentlich genannte Stoffe

  • 47xx Namentlich genannte Stoffe,
  • 4801 Steinkohle, Koks, Braunkohle, Holzkohle, Teer…,
  • 4802 Fluorierte Treibhausgase oder ozonabbauende Stoffe

Die Rubriken 4000 weichen nicht von den Klassifizierungsprinzipien der ICPE-Nomenklatur ab und legen jeweils Schwellenwerte fest, die je nach Menge der Gefahrstoffe einer Meldepflicht, Registrierung und/oder Genehmigung unterliegen. Innovativer ist, dass die Schwellenwerte, die einen Betrieb dem Status „Seveso Haut“ (obere Klasse) oder „Seveso Bas“ (untere Klasse) unterstellen, nun unter jeder betroffenen Rubrik 4000 aufgeführt sind. Die Kennzeichnung „AS“, die in den alten Rubriken 1000 dem Status „Seveso Haut“ entsprach, entfällt. Die Schwellenwerte für „Seveso Bas“, die bisher separat in einem Ministerialerlass gelistet waren, sind nun ebenfalls in der ICPE-Nomenklatur enthalten, was ihre Berücksichtigung erleichtert.

WELCHE RUBRIKEN 1000 SIND NOCH IN KRAFT?

Zum 1. Juni 2015 bleiben nur noch 19 Rubriken der 1000er-Serie in Kraft. Dabei handelt es sich um Rubriken für:

  • Gefahrstoffe, die nicht unter die CLP-Verordnung und die Seveso-Richtlinie fallen (z. B. Rubriken 15xx für brennbare Feststoffe, Rubriken 17xx für radioaktive Stoffe),
  • spezielle Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe eingesetzt werden (z. B. Rubrik 1435 für Tankstellen, Rubrik 1511 für Kühlhäuser)

Von den 19 Rubriken 1000 sind 2 neu und treten zum 1. Juni 2015 in Kraft:

  • Rubrik 1421: Anlagen zum Befüllen von entzündbaren Aerosolen
  • Rubrik 1436: Lagerung oder Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt* zwischen 60 °C und 93 °C* Flammpunkt = Temperatur, bei der ein Produkt ausreichend Dämpfe abgibt, um sich zu entzünden.

Welche Unterschiede bestehen zwischen den Rubriken 4000 und den gestrichenen Rubriken 1000?

1) Der Anwendungsbereich der gestrichenen Rubriken 1000 basierte auf der alten Einstufung gefährlicher chemischer Produkte, während derjenige der Rubriken 4000 den durch die CLP-Verordnung festgelegten Gefahreneigenschaften entspricht.

Es gibt mehrere bemerkenswerte Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen System zur Einstufung chemischer Produkte. Zum Beispiel:

  • Mehrere Produkte, die zuvor als gesundheitsschädlich bei Einatmen oder Verschlucken eingestuft waren, können gemäß der CLP-Verordnung eine akute Toxizität der Kategorie 3 aufweisen. Sie sind daher unter den Rubriken 4130 oder 4140 zu berücksichtigen, während sie zuvor von den alten Rubriken 11xx für toxische Produkte ausgeschlossen waren.
  • Entzündbare Aerosole bilden nun eine eigenständige Gefahrenklasse innerhalb der CLP-Verordnung. Folglich werden deren Lagerung und Verwendung nun unter dedizierten Rubriken (4320 und 4321) eingestuft, basierend auf der Gesamtmenge des Behälters. Zuvor mussten die Mengen an entzündbaren Gasen und Flüssigkeiten, die in der Zusammensetzung der Aerosole enthalten waren, separat unter verschiedenen 1000er-Rubriken erfasst werden.
  • Eine Flüssigkeit ist nur dann als entzündbare Flüssigkeit zu betrachten und unter den Rubriken 4330 oder 4331 zu erfassen, wenn ihr Flammpunkt unter 60 °C liegt. Unter den früheren Rubriken 1430, 1432 und 1433 umfasste der Begriff der entzündbaren Flüssigkeiten auch solche mit einem Flammpunkt von bis zu 100 °C oder sogar darüber, wie etwa bei Schwerölen. Zudem erfolgt die Einstufung unter den Rubriken 4330 oder 4331 nun anhand der tatsächlichen Menge an entzündbaren Flüssigkeiten und nicht mehr auf Basis einer „äquivalenten Gesamtkapazität“, die aus Gewichtungskoeffizienten gemäß den Entzündbarkeitseigenschaften der jeweiligen Flüssigkeiten berechnet wurde.

2) Die Einstufung unter den 4000er-Rubriken basiert auf der „im Betrieb potenziell vorhandenen Menge“, ohne Unterscheidung zwischen Herstellung, Verwendung oder Lagerung.

Diese Menge ist durch Summierung von Rohstoffen, laufenden Produktionen (Reaktoren, Mischer usw.), Fertigprodukten und Abfällen (die nun ausdrücklich einbezogen sind) zu bewerten, unabhängig von der Art der Verwendung oder Lagerung.

Hinweis: Eine Anlage, die unter einer 4000er-Rubrik aufgrund der Verwendung/Lagerung gefährlicher Produkte eingestuft ist, kann zusätzlich als Tätigkeit unter einer 1000er-, 2000er- oder 3000er-Rubrik der ICPE-Nomenklatur geführt werden.

3) Bestimmte Gefahreneigenschaften oder Produktfamilien, die zuvor unter den gestrichenen 1000er-Rubriken erfasst wurden, sind nicht in den 4000er-Rubriken enthalten.

Dies betrifft insbesondere ätzende Stoffe, die bisher unter den 16xx-Rubriken eingestuft waren, sowie organohalogenierte Flüssigkeiten gemäß Rubrik 1175. Folglich fallen die betroffenen Produkte aus dem Anwendungsbereich der ICPE-Nomenklatur heraus, es sei denn, sie weisen zusätzliche Gefahreneigenschaften auf, die von den 4000er-Rubriken abgedeckt werden. Zum Beispiel:

  • Salzsäure, die zuvor unter Rubrik 1611 fiel, ist nun unter Rubrik 4130 als bei Inhalation giftiges Produkt (H331) einzustufen.
  • Perchlorethylen, das zuvor unter Rubrik 1175 fiel, ist nun unter Rubrik 4511 als umweltgefährdendes Produkt der chronischen Kategorie 2 einzustufen.

4) Neue, namentlich genannte Stoffe unterliegen spezifischen 4000er-Rubriken.

Die Rubriken 4709, 4713, 4722, 4734 sowie 4736 bis 4749 fassen diese neuen, namentlich genannten Stoffe zusammen (z. B. spezifische Erdölprodukte, Natriumhypochlorit-Mischungen, Methanol usw.), für die nun besondere Einstufungsschwellen gelten, die eine getrennte Bewertung der gelagerten/verwendeten Mengen erfordern.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass – abgesehen von wenigen Ausnahmen, in denen 4000er-Rubriken gestrichenen 1000er-Rubriken entsprechen (z. B. Rubrik 1185 ersetzt durch 4802) – all diese Änderungen eine neue Überprüfung der ICPE-Einstufung durch die Betreiber unumgänglich machen, insbesondere um gegebenenfalls bestehende Bestandsrechte geltend machen zu können.

WIE KANN MAN NACH INKRAFTTRETEN DER 4000ER-RUBRIKEN BESTANDSRECHTE GELTEND MACHEN?

Gemäß der Regelung zur Wahrung erworbener Rechte [4]können Betriebe, die aufgrund einer Änderung der Nomenklatur einem neuen ICPE-Regime unterliegen, den Betrieb der betroffenen bestehenden Anlagen fortsetzen, ohne die entsprechenden Verwaltungsverfahren (Anmeldung, Registrierung oder Genehmigung) durchlaufen zu müssen, sofern sie den Präfekten innerhalb eines Jahres über die Situation informieren.

Dieses Vorrangrecht gilt nunmehr auch bei einer Änderung des ICPE-Regimes, die sich aus einer geänderten Gefahreneinstufung der vor Ort verwendeten oder gelagerten Produkte ergibt. In diesem Fall beginnt die einjährige Frist mit dem Inkrafttreten der geänderten Produkteinstufung und nicht mit dem Datum der Veröffentlichung des Dekrets zur Änderung der Nomenklatur. Da sich die ICPE-Regimeänderungen, die sich aus der Anwendung der Rubriken 4000 ergeben können, auf das Inkrafttreten der neuen CLP-Einstufung der Produkte zum 1.. Juni 2015 beziehen, haben die Betreiber bis zum 1.. Juni 2016 Zeit, dem Präfekten ihre neue ICPE-Einstufung mitzuteilen und ihre Vorrangrechte geltend zu machen.

Einstufungsmethodik

Um die neue ICPE-Einstufung gemäß den Rubriken 4000 festzulegen, muss ein Betreiber in drei Schritten vorgehen:

1. Erstellung eines Inventars der vor Ort verwendeten/gelagerten gefährlichen Stoffe und Gemische unter Angabe der maximalen Mengen, die vorhanden sein können, sowie der Gefahreneigenschaften gemäß CLP-Verordnung.

Um die Gefahreneigenschaften der erfassten gefährlichen Stoffe und Gemische (Gefahrenklassen, -kategorien und H-Sätze) ermitteln und angeben zu können, ist ein Blick in Abschnitt 2 der Sicherheitsdatenblätter (SDB) erforderlich:

Eine der größten Schwierigkeiten für Betreiber besteht darin, zeitnah aktualisierte SDB zu erhalten, die die CLP-Einstufungsdaten für Gemische enthalten. Tatsächlich sind Lieferanten erst seit dem 1.. Juni 2015 verpflichtet, SDB auf Basis der CLP-Verordnung zu erstellen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Liste der harmonisierten Einstufungen von Stoffen in Anhang VI der CLP-Verordnung heranzuziehen [5]. Diese Liste enthält mehr als 4000 Stoffe, für die europaweit verbindliche Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln für Lieferanten gelten, auch für Gemische, die diese enthalten. Die überwiegende Mehrheit der auf dem Markt erhältlichen Stoffe ist dort jedoch nicht aufgeführt.

Die Erfassung und Einstufung gefährlicher Abfälle, die im Rahmen der Rubriken 4000 zu berücksichtigen sind, kann ebenfalls Schwierigkeiten bereiten, wenn keine SDB oder präzisen Charakterisierungsdaten vorliegen. Diese Abfälle weisen jedoch ähnliche Eigenschaften wie Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Endprodukte auf, und ihre Gefahrenkategorien und H-Sätze gemäß CLP-Verordnung müssen identifiziert werden können, um die zutreffenden Rubriken 4000 zu bestimmen.

2. Identifizierung der Rubriken 4000 für die betreffenden gefährlichen Stoffe und Gemische

Der Betreiber muss zunächst prüfen, ob unter den erfassten gefährlichen Produkten Stoffe oder Gemische sind, die namentlich in den Rubriken 47xx oder 48xx genannt werden. Für Produkte, die nicht namentlich in einer Rubrik 47xx oder 48xx aufgeführt sind, muss der Betreiber anschließend die Rubriken 4100 bis 4699 ermitteln, unter die sie aufgrund ihrer allgemeinen Gefahreneigenschaften (toxisch, entzündbar, brandfördernd usw.) fallen könnten. Hierzu dient ein Leitfaden des INERIS [6] bietet sehr nützliche Tabellen, die die Entsprechungen zwischen den H-Gefahrenhinweisen für gefährliche Produkte und den Rubriken 4000 aufzeigen.

Hinweis: Ein Stoff oder Gemisch, das nicht namentlich in einer Rubrik 47xx oder 48xx genannt ist und mehrere Gefahrenhinweise aufweist, die mehreren Rubriken 4100 bis 4699 zugeordnet sind, muss vorrangig in die Rubrik eingestuft werden, die in folgender Prioritätenreihenfolge steht:

  • der niedrigste Seveso-Schwellenwert (hoch)
  • bei gleichen Seveso-Schwellenwerten (hoch), der niedrigste Seveso-Schwellenwert (niedrig)
  • bei gleichen Seveso-Schwellenwerten (niedrig), der niedrigste Genehmigungsschwellenwert
  • bei gleichen Genehmigungsschwellenwerten, der niedrigste Registrierungsschwellenwert
  • bei gleichen Registrierungsschwellenwerten, der niedrigste Anzeigeschwellenwert.

3. Das ICPE-Einstufungssystem unter jeder Rubrik 4000

Sobald die Einstufungsrubrik für jeden gefährlichen Stoff und jedes gefährliche Gemisch definiert ist, kann das anwendbare ICPE-Regime durch einen Vergleich der vor Ort vorhandenen Mengen mit den Schwellenwerten der betreffenden Rubrik 4000 bestimmt werden.

Ausgehend vom Einstufungsregime unter jeder Rubrik kann der Betreiber schließlich die für ihn geltenden ministeriellen Verordnungen ermitteln. Fast fünfzig Verordnungen sind bereits auf Anlagen anwendbar, die unter den Rubriken 4000 angezeigt, registriert oder genehmigt sind. Dabei handelt es sich um Verordnungen, die zuvor für Anlagen galten, die unter den gestrichenen Rubriken 1000 eingestuft waren und deren Anwendungsbereich durch eine Verordnung vom 11. Mai 2015 geändert wurde, um die Verweise auf die entsprechenden neuen Rubriken 4000 zu integrieren.

Bestimmung des Seveso-Status

Über das ICPE-Regime der Anlagen hinaus kann das Inkrafttreten dieser ICPE-Nomenklatur, und insbesondere der Rubriken 4000, auch den Seveso-Status bestimmter Betriebe beeinflussen. Tatsächlich wirken sich die neue Unterteilung der Rubriken und die bereits oben beschriebenen Änderungen der Produktklassifizierung auch auf die Bedingungen für die Bewertung der Seveso-Schwellenwerte (hoch) (SH) und (niedrig) (SB) aus, die am Ende jeder Rubrik 4000 aufgeführt sind.

So dürften nach einer ersten Schätzung des Umweltministeriums 15 % der Betriebe aus dem Seveso-Regime herausfallen, während 15 % neu hinzukommen dürften [7]. Dennoch folgen die Kriterien für die Bestimmung des Seveso-Status eines Betriebs weiterhin denselben Prinzipien:

  • Ein Standort wird als SH eingestuft, wenn: - für mindestens eine der Rubriken 4000 die betreffenden gefährlichen Produkte in einer Menge vorhanden sein können, die größer oder gleich der in der Rubrik genannten hohen Mengenschwelle ist - ODER die kumulierten Mengen gefährlicher Produkte die SH-Kumulierungsregel erfüllen.
  • Ein Standort wird als SB eingestuft, wenn er nicht als SH eingestuft ist UND wenn: - für mindestens eine der Rubriken 4000 die betreffenden gefährlichen Produkte in einer Menge vorhanden sein können, die größer oder gleich der in der Rubrik genannten niedrigen Mengenschwelle ist - ODER die kumulierten Mengen gefährlicher Produkte die SB-Kumulierungsregel erfüllen.

WIE WIRD DER SEVESO-STATUS GEMÄSS DER KUMULATIONSREGEL BESTIMMT?

Die in Artikel R. 511-11 des französischen Umweltgesetzbuches definierte Kumulationsregel ermöglicht die Einstufung eines Betriebs als Seveso SH oder SB auf Basis der kumulierten Mengen von Produkten, die Gesundheitsgefahren, physikalische Gefahren und/oder Umweltgefahren darstellen, selbst wenn die für die einzelnen Rubriken festgelegten Seveso-Schwellenwerte nicht erreicht werden. In der Praxis ist diese Regel jedoch besonders komplex zu verstehen und anzuwenden. Um die Betreiber zu unterstützen, stellt das Umweltministerium daher ein Simulationstool bereit, mit dem der Seveso-Status eines Betriebs durch Eingabe der Mengen der vorhandenen Gefahrstoffe berechnet werden kann. Zudem stehen Schulungsunterlagen mit verschiedenen Anwendungsbeispielen zur Kumulationsregel zur Verfügung.

Hinweis: Die Rubrik 4001 der ICPE-Nomenklatur unterstellt jeden Betrieb, der die Seveso-Kumulationsregel SH oder SB erfüllt, einer Genehmigungspflicht. Dies bedeutet den Übergang in das Genehmigungsverfahren für Seveso-eingestufte Standorte, auch wenn diese ansonsten keine ICPE-Anlagen betreiben, die diesem Regime unterliegen.

Auswirkungen für Betriebe, die unter die Seveso-Richtlinie fallen

Betriebe mit Seveso -Status unterliegen besonderen Sicherheitsvorschriften, die dazu dienen, das Risiko von schweren Unfällen zu verhindern, die aufgrund der großen Mengen an eingesetzten Gefahrstoffen entstehen könnten. Die Verfahren und Anforderungen an die betroffenen Betreiber wurden zum 1. Juni 2015 im Zuge der Seveso-III-Richtlinie leicht angepasst und hängen vom Status des Betriebs ab. Sie sind in dieser Übersichtstabelle zusammengefasst:

SEVESO SH SEVESO SB ÜBERPRÜFUNGSPERIODIZITÄT
Erfassung gefährlicher Stoffe Ja Ja 4 Jahre
Politik zur Verhinderung schwerer Unfälle (PPAM), die dem Betriebsrat zur Stellungnahme vorzulegen ist Ja Ja 5 Jahre
Gefährdungsstudie Ja Ja SH: 5 Jahre
SB: keine vorgeschriebene Periodizität
Sicherheitsmanagementsysteme (SGS) Ja Nein Keine vorgeschriebene Periodizität
Interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan (POI) Ja Falls durch Präfekturverordnung vorgeschrieben 3 Jahre
Besonderer Interventionsplan (PPI) Ja Nein 3 Jahre

Ein Betrieb, der zum 1. Juni 2015 gemäß den Rubriken 4000 der ICPE-Nomenklatur den Seveso-Status erhält, muss:

  • bis zum 31. Dezember 2015 eine erste Online-Erfassung der vorhandenen gefährlichen Stoffe und Gemische durchführen
  • bis zum 1. Juni 2016 seinen Präventionsplan für schwere Unfälle (PPAM) erstellt haben
  • bei Einstufung als Seveso SH bis zum 1. Juni 2017.

Fazit

Diese erneute Überarbeitung der ICPE-Nomenklatur mit ihren zahlreichen administrativen und regulatorischen Auswirkungen verdeutlicht – falls dies überhaupt noch nötig wäre –, wie wichtig es für Unternehmen ist, jederzeit über ein aktuelles Verzeichnis ihrer klassifizierten Anlagen in Bezug auf die geltenden Rubriken zu verfügen. Im Rahmen unserer Dienstleistungen zur Überwachung und Bewertung der Konformität zielt die in bestimmten Softwarelösungen für regulatorische Compliance bereitgestellte ICPE-Nachverfolgungsfunktion genau darauf ab, diesen Prozess zu erleichtern.

[1] Dekret Nr. 2014-285 vom 3. März 2014, veröffentlicht im Amtsblatt am 5. März 2014

[2] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

[3] Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

[4] Artikel L. 513-1 & R. 513-1 bis 2 des Umweltgesetzbuches

[5] http://echa.europa.eu/fr/information-on-chemicals/cl-inventory-database

[6] INERIS-Leitfaden „Anwendung der Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische auf die ICPE-Nomenklatur“, Juni 2014 (http://www.ineris.fr/centredoc/guide-technique---juin-2014-1404813170.pdf)

[7] Nach Angaben des Umweltministeriums zählte Frankreich zum 31. Dezember 2013 1.205 Seveso-Betriebe, davon 657 mit „oberer Schwelle“