Arbeitsunfälle: Neuerungen bei den Meldungen im allgemeinen System sowie ein Überblick über die Regeln für die Landwirtschaft und Zeitarbeitnehmer

Seit dem 1. Dezember 2019 gilt im allgemeinen Sozialversicherungssystem ein neues Verfahren für die Meldung von Arbeitsunfällen. Die Fristen für die Meldung und die Einreichung von Vorbehalten haben sich geändert.

Marie Faucon
Consultante HSE
Publication : 
13.12.2019
Inhaltsverzeichnis
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Das Dekret Nr. 2019-356 vom 23. April 2019 hat das Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im allgemeinen System überarbeitet. Das neue Verfahren ist seit dem 1. Dezember 2019 in Kraft.

Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Meldung von Arbeitsunfällen (AT) im allgemeinen System geben und Sie an die geltenden Meldevorschriften für die Landwirtschaft und für Zeitarbeitnehmer erinnern.

1. Arbeitsunfälle im allgemeinen System

Meldung des Unfalls durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Der verunfallte Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (außer in Fällen höherer Gewalt, absoluter Unmöglichkeit oder aus triftigen Gründen) noch am Tag des Unfalls oder spätestens innerhalb von 24 Stunden darüber informieren oder informieren lassen:

Meldung des Unfalls durch den Arbeitgeber an die CPAM (Caisse Primaire d’Assurance Maladie)

Sobald der Arbeitgeber über den Arbeitsunfall informiert wurde, hat er 48 Stunden Zeit (Sonn- und Feiertage ausgenommen), diesen bei der zuständigen CPAM des Arbeitnehmers zu melden.
Dies kann online über den Meldedienst Net-Dat auf der Website net-entreprises.fr oder durch Einreichen des ausgefüllten Formulars Cerfa Nr. 14463*03 erfolgen.
Diese Meldung muss wie folgt übermittelt werden:

Begründete Einwände des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen

Der Arbeitgeber kann begründete Einwände (hinsichtlich der Zeit- und Ortsumstände des Unfalls oder des Vorliegens einer arbeitsfremden Ursache) erheben:

Die Frist beginnt mit dem Datum der Erstellung der Unfallanzeige (wie auf dem Formular angegeben) und nicht mit dem Versanddatum. Wurde die Anzeige durch den Verunfallten oder dessen Vertreter erstattet, beginnt die Frist mit dem Datum, an dem der Arbeitgeber die von der Krankenkasse übermittelte Kopie der Anzeige erhalten hat.

2. Arbeitsunfälle in der Landwirtschaft

Meldung des Unfalls durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

Der von einem Arbeitsunfall betroffene Arbeitnehmer muss (außer bei höherer Gewalt, absoluter Unmöglichkeit oder berechtigten Gründen) den Arbeitgeber noch am Tag des Unfalls am Unfallort oder spätestens innerhalb von 24 Stunden per Einschreiben darüber informieren oder informieren lassen.

Meldung des Unfalls durch den Arbeitgeber an die MSA

Der Arbeitgeber muss jeden ihm bekannt gewordenen Unfall innerhalb von 48 Stunden (exklusive Sonn- und Feiertage) per Einschreiben mit Rückschein an die zuständige landwirtschaftliche Sozialversicherungskasse (MSA) melden.

Die Meldung kann direkt online auf der Website der MSA oder auf der Website von Net entreprises über die HSE-Onlineverfahrenerfolgen.

3. Was gilt für Zeitarbeitnehmer?

Meldung des Zeitarbeitnehmers an den Entleihbetrieb

Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Arbeitnehmer muss jeden Arbeitsunfall, den er erleidet, innerhalb von 24 Stunden per Einschreiben beim Entleihbetrieb melden, sofern er diesen nicht bereits am Unfallort informiert hat.

Meldepflichten des Entleihers

Spätestens 24 Stunden nach Kenntnisnahme eines Arbeitsunfalls eines von einem Zeitarbeitsunternehmen überlassenen Arbeitnehmers muss der Entleiher folgende Stellen per Einschreiben informieren:

  • das Zeitarbeitsunternehmen;
  • den Präventionsdienst der zuständigen Renten- und Krankenversicherung (CARSAT);
  • sowie die zuständige Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz (oder den entsprechenden Beamten).

Hinweis: Für diese Meldungen ist das Formular Cerfa Nr. 60-3741 zu verwenden.

Fazit zu Arbeitsunfällen

Zusammenfassend gilt im Falle eines Arbeitsunfalls:

Wir empfehlen Ihnen, bei der für die Unfallmeldung zuständigen Stelle in Ihrem Unternehmen (Personalabteilung o. ä.) zu prüfen, ob diese Regeln berücksichtigt werden, und sie in Ihre internen Abläufe zur Unfallbearbeitung aufzunehmen.

[1] Dekret Nr. 2019-356 vom 23. April 2019 über das Untersuchungsverfahren bei Meldungen vonArbeitsunfällen und Berufskrankheiten im allgemeinen Sozialversicherungssystem [Amtsblatt vom 25. April 2019]

[2] LR: Einschreiben

[3] LRAR: Einschreiben mit Rückschein