Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Überwachung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer (RSDE) war der 1. Januar 2018. Insgesamt 22 für ICPE-Anlagen geltende Ministerialverordnungen wurden geändert, wodurch insbesondere neue Emissionsgrenzwerte (VLE) festgelegt und die Überwachungspflichten verschärft wurden. Die Umsetzung dieser neuen Anforderungen stellt zweifellos eine große Herausforderung für die betroffenen ICPE-Standorte in den kommenden Jahren dar.
Im Jahr 2018 trat das nationale Programm zur Reduzierung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer (RSDE) in eine neue Phase ein. Alle ICPE-Anlagen, die einer Registrierungs- oder Genehmigungspflicht unterliegen und potenziell solche Stoffe einleiten, unterliegen nun neuen Verpflichtungen, die in einer am 6. Oktober 2017 im Amtsblatt veröffentlichten RSDE-Verordnung zusammengefasst sind. Die Regierung beabsichtigt damit, die bereits im Rahmen der RSDE-1-Kampagnen und insbesondere der seit 2009 laufenden RSDE-2-Kampagnen eingeleiteten Reduzierungsbemühungen fortzusetzen und flächendeckend auszuweiten.
Was ist das RSDE-Programm?
Das RSDE-Programm ist Teil der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahr 2000, die darauf abzielt, die Qualität der aquatischen Umwelt insbesondere durch die schrittweise Verringerung der Emissionen gefährlicher Stoffe zu verbessern.
Die erste nationale Aktion zur Erforschung und Reduzierung gefährlicher Stoffe in Gewässern, bekannt als "RSDE 1", wurde zwischen 2002 und 2007 durchgeführt. Sie ermöglichte die Analyse der Einleitungen von über 2.800 Industriestandorten und die Erstellung sektorspezifischer Listen relevanter Stoffe. Im Ergebnis wurden über hundert Stoffe identifiziert, die hauptsächlich zu den Gruppen der Metalle, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), Benzolderivate (BTEX), Alkylphenole, halogenierten flüchtigen organischen Verbindungen (LHKW) sowie Bromdiphenylether (BDE) gehören.
Im Jahr 2009 wurde eine zweite nationale Aktion unter dem Namen "RSDE 2" gestartet. In einer ersten Phase der Erstüberwachung waren die Betreiber verpflichtet, Analyseprogramme durchzuführen, die sechs monatliche Messungen umfassten und sich auf Stoffe konzentrierten, die aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit in ihren Abwässern vorhanden sein konnten. In einem zweiten Schritt mussten gefährliche Stoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet wurden oder die Kompatibilität mit dem aufnehmenden Gewässer beeinträchtigten, einer dauerhaften Überwachung unterzogen und/oder durch Reduzierungsmaßnahmen verringert werden, deren Wirksamkeit auf Basis einer technisch-wirtschaftlichen Studie nachzuweisen war.

All diese Maßnahmen wurden den betroffenen Betreibern durch individuelle präfekturale Erlasse vorgeschrieben. Auf Grundlage der gesammelten Daten und der Erfahrungen aus der RSDE-2-Aktion hat das Ministerium für den ökologischen Übergang ab 2018 einen neuen, landesweit geltenden Rechtsrahmen für die Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer durch genehmigungs- und registrierungspflichtige ICPE-Anlagen geschaffen. Dies ist der Gegenstand der RSDE-Verordnung, die 22 Ministerialverordnungen ändert, namentlich die "integrierte" Verordnung vom 2. Februar 1998[1]sowie 21 sektorspezifische Verordnungen, die insbesondere die Oberflächenbehandlung und -beschichtung, Papierfabriken, Glasherstellung, die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Verbrennungsanlagen, die Lebensmittelindustrie sowie die Behandlung von Abfällenbetreffen.
Was ändert sich durch die neue RSDE-Ministerialverordnung?
Mit dieser RSDE-Verordnung verfolgt die Regierung im Wesentlichen folgende Ziele:
- Aktualisierung der Bestimmungen der ICPE-Ministerialverordnungen, die als veraltet gelten oder nicht mehr den neuen europäischen und nationalen Zielen zur Bekämpfung von Mikroschadstoffeinleitungen in Gewässer entsprechen;
- Ausweitung der Bemühungen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen in Gewässer auf alle Anlagen, die unter die Genehmigungs- und Registrierungspflicht fallen und eine bestimmte Schadstofffracht einleiten;
- Einführung der Überwachung neuer gefährlicher Stoffe und Vorschlag geeigneter Emissionsgrenzwerte (VLE), im Einklang mit den Ergebnissen der RSDE-2-Kampagne und den Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Rahmen der IED-Richtlinie;
- Beendigung der dauerhaften RSDE-Überwachung und Schaffung eines einheitlichen, endgültigen Rahmens für die kontinuierliche Überwachung von Schadstoffemissionen aus ICPE.
Ausweitung der RSDE-Regulierung
Die wichtigste Änderung durch die Verabschiedung der Verordnung besteht in der Ausweitung der RSDE-Regulierung auf alle genehmigungs- und registrierungspflichtigen Anlagen, bei denen erhebliche Einleitungen gefährlicher Stoffe möglich sind.
Vereinfachung und Klärung der Regulierung
Der Begriff der „Mischungszonen“, definiert als Bereiche angrenzend an die Einleitungsstellen, wird eingeführt. In diesen Mischungszonen können die Konzentrationen eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe die Umweltqualitätsnormen überschreiten, sofern die Einhaltung dieser Normen im übrigen Wasserkörper dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Ziel der „Eliminierung“ prioritärer gefährlicher Stoffe (21 Stoffe, die bis 2021 eliminiert werden sollten) wird präzisiert: Es geht vielmehr um eine maximale Reduzierung der Einleitungspegel dieser Stoffe, die zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten erreicht werden kann. Wenn das Einleitungsmedium mit dem Entnahmemedium identisch ist, ist der Betreiber von Reduktionsmaßnahmen befreit, sofern er nachweist, dass der prioritäre gefährliche Stoff bereits stromaufwärts der Anlage vorhanden ist und nicht aus den industriellen Aktivitäten des Standorts stammt.
Die Emissionsgrenzwerte (VLE) sind für Anlagen, die an eine industrielle (ICPE-Rubrik 2750) oder gemischte (ICPE-Rubrik 2752) Kläranlage angeschlossen sind, weniger streng als bei einer direkten Einleitung in die Umwelt (abhängig von der Reinigungsleistung der Kläranlage). Bei einem Anschluss an eine kommunale Kläranlage gelten jedoch dieselben Grenzwerte wie bei einer direkten Einleitung in die Umwelt, da Unsicherheiten hinsichtlich der Behandlung gefährlicher Stoffe bestehen.
Neu erfasste Stoffe
Neue Stoffe fallen nun in den Anwendungsbereich der neuen Regelung. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Biozide und Pflanzenschutzmittel.
Neue Emissionsgrenzwerte
Basierend auf den Ergebnissen der RSDE-2-Kampagne wurden neue Emissionsgrenzwerte (EGw) festgelegt. Für Stoffe, die im Rahmen der Erstüberwachung nur selten nachgewiesen wurden, gelten sektorübergreifend einheitliche Grenzwerte. Für häufiger nachgewiesene Stoffe mit signifikanten kumulierten Frachten wurden sektorspezifische Grenzwerte definiert. Das erklärte Ziel des Ministeriums ist es, praxisnahe und einhaltbare Grenzwerte für jeden Sektor festzulegen.
Emissionsüberwachung
Die im Rahmen der RSDE-2-Aktion vorgeschriebenen Maßnahmen zur „dauerhaften Überwachung“ entfallen. Die nun national festgelegten Überwachungsmodalitäten ersetzen die bisherigen, per Präfekturerlass geregelten Bestimmungen.
Konkret müssen Betreiber für alle gefährlichen Stoffe, deren genehmigte Einleitungsfracht die Schwellenwerte für konzentrationsbezogene Grenzwerte überschreitet, ein Eigenüberwachungsprogramm einrichten. Es sind jedoch keine neuen Erstanalysen für Stoffe erforderlich, die durch den Erlass neu eingeführt wurden und nicht Gegenstand der RSDE-2-Aktion waren.
Zudem wurden die Anforderungen an Probenahme und Analyse präzisiert, um die Zuverlässigkeit der Messergebnisse zu gewährleisten. Diese Arbeiten müssen gemäß einem in der Verabschiedung befindlichen Leitfaden des INERIS durchgeführt werden.
Mindestens einmal jährlich müssen die Messungen durch eine zugelassene Stelle an einer Probe durchgeführt werden, die von einem nach der Norm NF EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor entnommen wurde. Die Wahl des Analyselabors sowie die Interventionsmodalitäten müssen mit der Aufsichtsbehörde für klassifizierte Anlagen abgestimmt werden.
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Überwachung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer ist für den 1. Januar 2018 festgelegt. Sofern keine Ausnahmefälle vorliegen, gelten die übrigen Bestimmungen des RSDE-Erlasses – insbesondere die Emissionsgrenzwerte – für bestehende Anlagen ab dem 1. Januar 2020.
[1] Erlass vom 2. Februar 1998 über die Wasserentnahme und den Wasserverbrauch sowie über die Emissionen jeglicher Art von genehmigungspflichtigen Anlagen zum Schutz der Umwelt.





